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Bayerische Bauordnung (BayBO) – Zaun

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) ist das Landesgesetz, das in Bayern regelt, wie gebaut werden darf und welche Vorhaben ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Sie ergänzt das bundesweite Baugesetzbuch um landesrechtliche Anforderungen an Standsicherheit, Abstandsflächen, Brandschutz und Gestaltung. Für Zäune und Einfriedungen ist vor allem der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben interessant, also jener Bauwerke, die ohne Bauantrag errichtet werden dürfen. Wichtig zu wissen: Verfahrensfrei bedeutet nur, dass kein förmlicher Antrag nötig ist — die inhaltlichen Vorschriften und die Vorgaben des örtlichen Bebauungsplans gelten unverändert weiter. Ergänzend können Gemeinden eigene Satzungen erlassen, die strenger sind als das Landesrecht.

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Was bedeutet die Bayerische Bauordnung für den Zaunbau?

Die BayBO unterscheidet danach, ob eine Einfriedung im bebauten Innenbereich oder im sogenannten Außenbereich steht, also außerhalb zusammenhängender Ortsbebauung. Im Innenbereich sind offene Einfriedungen bis zu einer bestimmten Höhe in der Regel verfahrensfrei, während im Außenbereich deutlich engere Maßstäbe angelegt werden, um die freie Landschaft zu schützen. Als Richtwert wird für Einfriedungen im Innenbereich häufig eine Höhe von rund zwei Metern genannt, gemessen ab dem gewachsenen Gelände — den maßgeblichen Wert für Ihr Grundstück sollten Sie jedoch immer prüfen lassen. Neben der Höhe spielen Sichtdreiecke an Einmündungen, die Standsicherheit der Pfosten und der Umgang mit Geländeversprüngen eine Rolle. Enthält der Bebauungsplan zusätzliche Festsetzungen zu Material oder Farbe, gehen diese der allgemeinen Regelung vor. In anderen Bundesländern gelten jeweils eigene Landesbauordnungen mit abweichenden Werten.

Themen, die die BayBO für Einfriedungen berührt

  • Die Abgrenzung zwischen verfahrensfreien und genehmigungspflichtigen Vorhaben.
  • Die Unterscheidung zwischen Innenbereich und Außenbereich eines Grundstücks.
  • Anforderungen an Standsicherheit und dauerhafte Verankerung der Zaunpfosten.
  • Sicht- und Verkehrsanforderungen an Ecken, Einfahrten und Einmündungen.
  • Das Verhältnis zu örtlichen Satzungen und den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Häufige Fragen zur Bayerischen Bauordnung

Sie legt fest, bis zu welcher Höhe eine Einfriedung ohne Genehmigungsverfahren errichtet werden darf, und differenziert dabei nach Innen- und Außenbereich. Eine absolute Obergrenze für jede Situation nennt sie jedoch nicht. Zusätzliche Beschränkungen können sich aus dem Bebauungsplan oder einer Gemeindesatzung ergeben.

Nein, sie ist reines Landesrecht und gilt ausschließlich in Bayern. Jedes andere Bundesland hat eine eigene Bauordnung mit teilweise abweichenden Höhenangaben und Verfahrensregeln. Wer in mehreren Bundesländern baut, muss die jeweiligen Vorschriften getrennt prüfen.

Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises zusammen mit Ihrer Gemeinde, also beispielsweise in Jettingen-Scheppach oder in Zorneding. Nur dort lässt sich beurteilen, wie Landesrecht, Bebauungsplan und örtliche Satzung in Ihrem Fall zusammenwirken. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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