AGB
Allgemeine Montagebedingungen
I. GELTUNG
- Für unsere Montageleistungen an unsere Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Verbraucher- und Unternehmerkunden in der jeweils gültigen Fassung (AGB) die nachstehenden Allgemeinen Montagebedingungen.
- In den Vertrag über die Ausführung des Montagevorhabens zwischen uns und einem Auftraggeber, der Unternehmer, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauvorhaben (VOB) in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung, einschließlich insbesondere die DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten) und DIN 18360 (Metallbauarbeiten) einbezogen.
II. VORBEREITUNG, AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vor Beginn der Ausführung der Montageleistungen einzuholen.
- Im Fall von Zaunanlagen, die auf der Grundstücksgrenze verlaufen oder deren Kosten von beiden Grundstücksnachbarn getragen werden soll, ist eine schriftliche Einverständniserklärung bzw. die Bestellung beider Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten erforderlich. Ansonsten gilt, dass Anfang-, Eck- und Knickpunktpfosten stets, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb der Grenzsteine gesetzt werden. Die Grenzsteine befinden sich außerhalb der Einfriedung.
- Zur Gewähr eines reibungslosen Arbeitsablaufs ist der Auftraggeber verpflichtet, uns rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich und mit maßstabsgerechter Skizze Folgendes mitzuteilen bzw. anzuzeigen:
a) den Grenzverlauf des Grundstückes, insbes. Mark- und Grenzsteine
b) Geländeerhebungen
c) den genauen Zaun- und Torverlauf
d) das Vorhandensein von Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation, Fernwärme etc.)Wir werden vom Auftraggeber von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen falscher Angaben oder Beschreibungen des Auftraggebers bzw. wegen Beschädigungen von uns unbekannten Versorgungsleitungen freigestellt, die uns seitens des Auftraggebers nicht mitgeteilt wurden. Kommt es aus gleichen Gründen zu Verzögerungen oder Mehraufwand, sind wir berechtigt, unser Angebot an den Mehraufwand (einschließlich dafür anfallender Materialkosten und Arbeitsstunden) anzupassen.Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt einen normal grabbaren Boden (Bodenklasse 3 und 4) voraus, der ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen von Pfosten ermöglicht. Wenn diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben ist, oder dies während der Montage sichtbar wird (z.B. Fels, Steine, Beton, Wurzeln, gefrorener Boden), können wir den dadurch bedingten Zeitmehraufwand zu unseren üblichen Stundensätzen zzgl. MwSt. berechnen sowie die Erstattung des Materialmehraufwand und Auslagenaufwands verlangen. - Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das uns zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlage sind Sache des Auftraggebers.
- Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für uns maßgebend. Jedoch haben wir sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zur überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
- Wenn der Auftraggeber seine Vorleistungen nicht fristgerecht ausgeführt oder eine Unterbrechung unserer Leistungen angeordnet hat, setzt das die vereinbarten Termine außer Kraft. Für solche Verzögerungen und Unterbrechungen trägt der Auftraggeber alle daraus uns entstehenden Kosten. Alle vereinbarten Termine und Fristen werden entsprechend hinausgeschoben oder sind neu zu vereinbaren. Für unvorhersehbare Ereignisse oder Ereignisse höherer Gewalt haften wir nicht.
III. Abnahme, Rechnungen, Zahlung
- Dem Auftraggeber wird die Montagefertigstellung bekannt gegeben.
- Das Werk gilt als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und die Montage abgeschlossen sind,
b) wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
c) seit der Lieferung oder Montage 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Herstellung 6 Werktage vergangen sind und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. - Die Rechnung wird nach Leistungserbringung bzw. Abnahme erstellt. Teilrechnungen können nach Abschnitten oder nach Unterbrechungen, die nicht von uns veranlasst waren, gestellt werden.
IV. SONSTIGES
Sämtliche weiteren Vertragsbestandteile regeln die zwischen und uns und dem Auftraggeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und die als deren Bestandteil einbezogenen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
Jettingen-Scheppach, Mai 2016 Draht Häcker GmbH